Der Herzog in Lotharingien im 10. Jahrhundert
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Der Verfasser untersucht in seiner breit angelegten Studie, über welche qualitativen, und ihre Herrschaft legitimierenden Befugnisse die Führungspersönlichkeiten Lotharingiens im 10. Jahrhundert verfügten. Ferner analysiert er, inwieweit ihre hoheitlichen Machtkomplexe expandierten, sich verringerten oder geographisch verlagerten.
Im Zentrum der Untersuchungen stehen Reginar I. (850—915), Enkel Kaiser Lothars I. und Urenkel Ludwigs des Frommen, Giselbert (II.) (890—939), Sohn Reginars, Otto von Verdun (t 944) und Konrad der Rote (†955).
Auch für Lotharingien gilt, dass die Großen des Landes zum Dienst für den König nur bereit waren, wenn ihr Anspruch auf Teilhabe an der königlichen Macht gewähr leistet war. Eigenständiger Besitz und autogene Herrschaft über Leute waren Rechtsansprüche des Adels, in die einzudringen nach geltenden Normen der König nicht befugt war. Auf der anderen Seite verfügte der König im allgemeinen über größere Machtmittel. Darüber hinaus war seine sakrale Legitimation eine bedeutende Ergänzung seiner Herrschergewalt. Nähe zum König und Teilhabe an seiner Gewalt waren daher für die Großen ein wesentliches Aktivum der Sanktionierung ihrer eigenen Position. Königsgewalt und Ansprüche des Adels waren somit ein sich häufig überschneidendes Geflecht. Das fast verwirrende Ordnungsgefüge wurde noch vielschichtiger durch herrschaftliche Verflechtung zwischen Kirche und Adel. Im Lotharingien des 10. Jahrhunderts gab es für den Landesherrn noch keine klare Abgrenzung der Bezeichnungen comes und dux. Bis in die Zeit Ottos I. wurden dieselben Personen abwechselnd comes und dux betitelt. Lotharingien stand über dies unter dem westfränkischen Einfluss des Nebeneinanders höherer und niederer Rangbezeichfluflge1~ Um hier Klarheit zu schaffen, hat der Verfasser die Titulaturen der lotharingischen Führungspersönlichkeiten einer sehr eingehenden Prüfung unterzogen. Er hat auch den faktischen Geltungsbereich ihres Machtanspruches anhand von Urkunden und erzählenden Quellen näher umrissen. Ferner werden die binnenlotharingischen und auswärtigen Funktionen der Führungsträger unter sucht, und es wird geklärt, welche Stellen diese Führungspersönlichkeiten besaßen oder erstrebten, sei es aus ihrem eigenen Blickwinkel, aus dem des lotharingischen Hochadels oder aus dem des Königs. Und schließlich wird herausgearbeitet, ob und bei wem von einem Herzog von Lotharingien und nicht in Lotharingien gesprochen werden kann.
In diesem Zusammenhang hielt es der Verfasser für angebracht, die von zahlreichen Historikern wie H. Büttner, H.-W. Goetz, W. Mohr, R. Parisot, H. Sprömberg und anderen für das Jahr 920 angenommene und schon von E. Hlawitschka in Zweifel gezogene, angebliche Königserhebung Giselberts auf ihre historische Richtigkeit zu prüfen.
Im Verlauf seiner Arbeit kamen dem Verfasser Zweifel, ob die seit über einhundert Jahren bestehende Annahme, dass Lotharingien im Jahr 959 geteilt worden sei, zu Recht besteht. Seine Zweifel wurden durch Hinweise von E. Boshoff und Th. Schieffer bestärkt. Die angebliche Teilung Lotharingiens im Jahr 959 oder um das Jahr 959 wird daher einer besonders eingehenden Prüfung unterzogen. In diesem Zusammenhang klärt ein eigenes Ka pitel die genealogische und geographisch-politische Zuordnung der Adelsgruppen und ihren Bezug zu der bislang angenommenen Teilung Lotharingiens im Jahr 959. Es ist das Verdienst dieser Studie, durch eingehende Analyse und methodische Befragung der Quellen zu neuen historischen Einsichten in die politischen Verhältnisse im Lotharingien des 10. Jahrhunderts zu führen.
Im Zentrum der Untersuchungen stehen Reginar I. (850—915), Enkel Kaiser Lothars I. und Urenkel Ludwigs des Frommen, Giselbert (II.) (890—939), Sohn Reginars, Otto von Verdun (t 944) und Konrad der Rote (†955).
Auch für Lotharingien gilt, dass die Großen des Landes zum Dienst für den König nur bereit waren, wenn ihr Anspruch auf Teilhabe an der königlichen Macht gewähr leistet war. Eigenständiger Besitz und autogene Herrschaft über Leute waren Rechtsansprüche des Adels, in die einzudringen nach geltenden Normen der König nicht befugt war. Auf der anderen Seite verfügte der König im allgemeinen über größere Machtmittel. Darüber hinaus war seine sakrale Legitimation eine bedeutende Ergänzung seiner Herrschergewalt. Nähe zum König und Teilhabe an seiner Gewalt waren daher für die Großen ein wesentliches Aktivum der Sanktionierung ihrer eigenen Position. Königsgewalt und Ansprüche des Adels waren somit ein sich häufig überschneidendes Geflecht. Das fast verwirrende Ordnungsgefüge wurde noch vielschichtiger durch herrschaftliche Verflechtung zwischen Kirche und Adel. Im Lotharingien des 10. Jahrhunderts gab es für den Landesherrn noch keine klare Abgrenzung der Bezeichnungen comes und dux. Bis in die Zeit Ottos I. wurden dieselben Personen abwechselnd comes und dux betitelt. Lotharingien stand über dies unter dem westfränkischen Einfluss des Nebeneinanders höherer und niederer Rangbezeichfluflge1~ Um hier Klarheit zu schaffen, hat der Verfasser die Titulaturen der lotharingischen Führungspersönlichkeiten einer sehr eingehenden Prüfung unterzogen. Er hat auch den faktischen Geltungsbereich ihres Machtanspruches anhand von Urkunden und erzählenden Quellen näher umrissen. Ferner werden die binnenlotharingischen und auswärtigen Funktionen der Führungsträger unter sucht, und es wird geklärt, welche Stellen diese Führungspersönlichkeiten besaßen oder erstrebten, sei es aus ihrem eigenen Blickwinkel, aus dem des lotharingischen Hochadels oder aus dem des Königs. Und schließlich wird herausgearbeitet, ob und bei wem von einem Herzog von Lotharingien und nicht in Lotharingien gesprochen werden kann.
In diesem Zusammenhang hielt es der Verfasser für angebracht, die von zahlreichen Historikern wie H. Büttner, H.-W. Goetz, W. Mohr, R. Parisot, H. Sprömberg und anderen für das Jahr 920 angenommene und schon von E. Hlawitschka in Zweifel gezogene, angebliche Königserhebung Giselberts auf ihre historische Richtigkeit zu prüfen.
Im Verlauf seiner Arbeit kamen dem Verfasser Zweifel, ob die seit über einhundert Jahren bestehende Annahme, dass Lotharingien im Jahr 959 geteilt worden sei, zu Recht besteht. Seine Zweifel wurden durch Hinweise von E. Boshoff und Th. Schieffer bestärkt. Die angebliche Teilung Lotharingiens im Jahr 959 oder um das Jahr 959 wird daher einer besonders eingehenden Prüfung unterzogen. In diesem Zusammenhang klärt ein eigenes Ka pitel die genealogische und geographisch-politische Zuordnung der Adelsgruppen und ihren Bezug zu der bislang angenommenen Teilung Lotharingiens im Jahr 959. Es ist das Verdienst dieser Studie, durch eingehende Analyse und methodische Befragung der Quellen zu neuen historischen Einsichten in die politischen Verhältnisse im Lotharingien des 10. Jahrhunderts zu führen.
Auflage | 1. Auflage 1990 |
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Einband | Hardcover mit Halbleinen |
Seitenzahl | 222 |
Format | 17 x 24 cm |
ISBN/EAN | 978-3-7995-4128-2 |
VGP-Nr. | 404128 |